Hier finden Sie unsere "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" (AGB) und nachfolgend die "Besonderen Bedingungen zur Softwareüberlassung" (Software-AGB).
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ergänzend gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: Verkaufsbedingungen). Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn dieser Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Unsere Verkaufsbedingungen haben auch dann volle Wirksamkeit, wenn die Lieferung an den Besteller trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos durch uns ausgeführt werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten in der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Besteller.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich an uns zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 geltend entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Unterlagen des Bestellers dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller nicht unzumutbar sind.
II. Vertragsschluß
1. Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht einzelvertraglich anderes geregelt ist. Zumutbare Änderungen in technischer Hinsicht sowie in Form, Farbe und sonstigen Gegebenheiten bleiben vorbehalten, soweit sie die Zweckmäßigkeit nicht beeinträchtigen.
2. Bestellungen, welche als Angebot im Rechtssinne zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von zwei Wochen nach Eingang annehmen. Die Annahme kann schriftlich oder durch Lieferung erklärt werden.
3. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, jedoch nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Bei Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der Leistung werden wir den Besteller sofort informieren, bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich zurückerstattet.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, sofern nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. Nebenleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.
3. Soweit wir die Aufstellung oder Montage übernommen haben und nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle weiteren erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport der für die Aufstellung oder Montage notwendigen Wirtschaftsgütern und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
4. Abzüge bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
5. Zahlungen sind fristgerecht auf Kosten des Bestellers zu leisten, für die Frist ist der Eingang bei uns entscheidend.
6. Der Besteller kann mit eigenen Ansprüchen gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können vom Besteller nur dann ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben einzelvertraglich geregelten Rechtsverhältnis beruht, Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aufgrund eines nicht im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag geschlossenen Anspruches sind nicht zulässig.
IV. Mindestbestellwert
Der Mindestbestellwert für Lieferungen innerhalb Deutschland beträgt 50,00 Euro netto Warenwert.
Bei Lieferungen an EU-Mitgliedstaaten beträgt der Mindestbestellwert 100,00 Euro netto Warenwert.
Bei allen anderen Lieferungen außerhalb der EU beträgt der Mindestbestellwert 500,00 Euro netto Warenwert.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltsrechts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir bleiben befugt, die Forderung selbst einzuziehen, das Recht des Bestellers, die Einziehung vorzunehmen, bleibt auch nach Abtretung bestehen. Wir verpflichten uns, die Forderungen solange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Verzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, Auskunft über Schuldner des Bestellers hinsichtlich der uns abgetretenen Forderungen zu verlangen sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen einzufordern.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller uns sowie den Dritten unverzüglich zu benachrichtigen, der Besteller haftet für den Verzugsschaden.
4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
VI. Lieferfristen und Verzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie von technischen Angaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben, was der Besteller zu beweisen hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Bei Verzug mit der Lieferung kann der Besteller, sofern er nachweist, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nummer 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Werden Versand, Zustellung, Montage oder Aufstellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VII. Gefahrtragung
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage beim Besteller geht die Gefahrtragung mit der Übernahme im eigenen Betrieb des Bestellers über, spätestens im Zeitpunkt der Fertigstellung der Montage bzw. Aufstellung. Soweit vereinbart, geht die Gefahrtragung erst mit einwandfreiem Probebetrieb über.
3. Befindet sich der Besteller mit der Annahme in Verzug, geht die Gefahr auf den Besteller mit Annahmeverzug auf diesen über. Dies gilt insbesondere bei Annahmeverzug im Versand, Zustellung, Beginn, Durchführung der Aufstellung oder Montage, Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb.
VIII. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) Alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten einschl. der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichten, Brennstoffe und Schmiermittel.
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschl. der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
d) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge u.s.w. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Eigentums und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Betriebes ergreifen würde.
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage insbesondere verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen und ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Bei entstehenden Schäden haftet der Besteller uns gegenüber im Innenverhältnis, der Besteller hat den Beweis dafür zu erbringen, daß ein Verschulden auf seiner Seite nicht vorliegt.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgem. begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen für sämtliche Montage- und Aufstellungstätigkeiten angemessen und zumutbar vorbereitet sein.
4. Treten Verzögerungen bei Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände ein, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen, ohne daß es weiterer Voraussetzungen bedarf.
5. Der Besteller hat die Dauer der Arbeitszeiten des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Nach Fertigstellung ist der Besteller zur Abnahme der Lieferung innerhalb von 2 Wochen verpflichtet. Führt der Besteller nach Fertigstellung keine Abnahme durch, so gilt die Abnahme als innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - ggf. nach Abschluß einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
IX. Mängelhaftung, Gewährleistung
1. Ansprüche des Bestellers auf Gewährleistung sind davon abhängig, daß der Besteller offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung und/oder Aufstellung bzw. Montage anzeigt. Soweit die Beschaffenheit der Lieferung durch besondere Untersuchungen (insbesondere elektrotechnische Analysen) festzustellen ist, verlängert sich die Frist zur Mängelrüge um die für die besondere, unverzüglich zu veranlassende Untersuchung bei ordnungsgem. Geschäftsgang erforderliche Zeit, nicht jedoch über 20 Geschäftstage hinaus. Die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB bleiben hiervon unberührt.
2. Der Besteller ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten.
3. Bei mangelhaftem Liefergegenstand steht uns für die Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu. Nachbesserungen erfolgen ab Zentrale bei frachtfreier Einsendung. Schlägt die Nachbesserung fehl, stehen dem Besteller die Rechte auf Herabsetzung der Vergütung (Minderung) sowie auf Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen bei lediglich geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ist ein weitergehender Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
4. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen in einem Jahr. Die Gewährleistung bei der Lieferung gebrauchter Sachen wird ausgeschlossen.
Wird die Gewährleistung durch Nachbesserung durchgeführt, so endet die Verjährungsfrist für die Mängelbeseitigung sowie die hierfür eingebauten Teile mit Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes selbst.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln, die infolge normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung, Überbeanspruchung, Veränderung der Erzeugnisse oder ähnlicher Einwirkung entstanden sind.
5. Der Besteller trägt die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände. Darüber hinaus trägt er die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für das Vorhandensein des Mangels bereits bei Lieferung und für die fehlende Offensichtlichkeit des Mangels.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die Produktbeschreibung sowie die im Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung gemachten Angaben. Öffentliche Äußerungen von uns, von unseren Zulieferern, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften sind keine vertragsgem. Beschaffenheitsangaben. Bei Überlassung mangelhafter Montage- oder Nutzeranleitungen besteht lediglich ein Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Montage- oder Nutzeranleitung. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Mangel der Montage- oder Nutzeranleitung einer ordnungsgem. Montage oder Nutzung nicht entgegensteht.
7. Soweit nicht einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart, übernehmen wir darüber hinaus keine weitergehenden Garantien im Rechtssinne.
X. Unmöglichkeit / Vertragsanpassung
1. Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers wird auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Die Begrenzung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Artikel V Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rechtsgeschäft wird dann nach den gesetzlichen Regelungen rückabgewickelt, ohne dass Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen. Nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen, daß wir von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen. Das Recht zum Rücktritt bleibt auch bei einer zunächst mit dem Besteller vereinbarten Verlängerung der Lieferzeit bestehen.
XI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgem. genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, oder das Produkt so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder aber das Produkt austauschen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, so haben wir das Recht, das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises unter Abzug der dem Besteller durch die bisherige Nutzung ersparten Aufwendungen bzw. diesem durch die bisherige Nutzung entstandenen Vorteile zurückzunehmen. Soweit sich nicht aus dem Vertragsverhältnis bzw. der Eigenart der Lieferung etwas anderes ergibt, ist als ersparte Aufwendung bzw. als aus der Nutzung entstandener Vorteil ein Betrag von pauschal 3 % des Kaufpreises je angefangenem Monat der tatsächlichen Nutzung, max. allerdings der Gesamtpreis anzusetzen. Der Besteller bleibt zum Nachweis niedriger Aufwendungen und niedriger Vorteile berechtigt.
b) Die vorstehend genannte Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ferner sind Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen, soweit die Schutzrechts-verletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Bei speziellen Vorgaben des Bestellers trägt der Besteller das Risiko von Schutzrechtsverletzungen, eine Informations- und Beratungspflicht unsererseits besteht nicht. Bei Schutzrechtsverletzung durch Anwendung trägt der Besteller die Beweislast dafür, daß diese Anwendung für uns voraussehbar gewesen ist.
4. Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, die in diesen Verkaufsbedingungen geregelten sonstigen Haftungsansprüche bleiben jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt des Vertrag.
XII. Entsorgung von Elektro-Altgeräten
1. Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände der Lieferungen nach Beendigung der Nutzung zu entsorgen und bei der Entsorgung die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Besteller trägt die Kosten der Entsorgung.
2. Der Besteller stellt ELABO von sämtlichen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 Elektrogesetz frei, insbesondere von der Rücknahmepflicht des Herstellers und aller damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.
3. Soweit der Besteller gelieferte Gegenstände an Dritte weitergibt, ist er verpflichtet, diese Dritten vertraglich zu verpflichten, die Gegenstände nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten oder Kosten des Bestellers entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
Der Besteller hat Dritte vertraglich zu verpflichten, für den Fall der erneuten Weitergabe ebenfalls eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
4. Sofern der Besteller Vorgaben der Ziffer 3 verletzt, ist er verpflichtet, die Waren entsprechend Ziffer 1 zurückzunehmen, nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und ELABO von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Ansprüche von ELABO aus diesen Bestimmungen gegen den Besteller verjähren frühestens 2 Jahre nach Nutzungsbeendigung, insofern liegt eine Ablaufhemmung vor. Diese beginnt nicht vor Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei ELABO über die Beendigung der Nutzung.
6. Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der elektrischen Altgeräte durch ELABO muss schriftlich vom Besteller erklärt werden. Der Umfang der Rücknahme wird auf Teile beschränkt, die alle folgenden Merkmale aufweisen: Markenname "ELABO" auf dem Altgerät, CE-Kennzeichnung, Seriennummernaufkleber mit Seriennummer (muss auf dem elektrische Altgerät noch vorhanden sein), Symbol einer durchkreuzten Mülltonne mit einem darunterliegenden schwarzen Balken. Der Umfang der Rücknahme umfasst nur die elektrischen Altgeräte ohne Gehäuse, ohne Tischaufbauten o.ä..
XIII. Sonstige Haftung
Soweit wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, oder soweit uns eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Ebenfalls unberührt hiervon bleibt die Haftung für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In letzterem Fall ist die Haftung jedoch außer in den Fällen der Sätze 1 und 2 begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIV. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Crailsheim.
Für sämtliche Ansprüche gilt Deutsches Recht und Ausschluß aller sonstigen internationalen Übereinkommen.
XV. Wirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Besondere Bedingungen der Softwareüberlassung
Gültig ab 26.01.2022
1 Geltungsbereich
(1) Diese besonderen Bedingungen der Softwareüberlassung gelten in allen Fällen der Überlassung von Software von der ELABO GmbH („ELABO“, „wir“) an Sie als Kunden. Sie gelten zudem für werkvertragliche oder dienstvertragliche Leistungen mit Softwarebezug (ausgenommen der Softwarepflege).
(2) Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ihre Bestellung ist als Angebot im Rechtssinne zu qualifizieren, welches wir innerhalb von zwei Wochen nach Eingang annehmen können. Mit unserer Annahme wird ein Vertrag gemäß diesen besonderen Bedingungen der Softwareüberlassung geschlossen. Zur Bestätigung der Annahme senden wir Ihnen eine Auftragsbestätigung.
(3) Abweichende, ergänzende oder anders lautende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der abweichenden Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
(4) Die Bestandteile des gesamten Vertragswerks gelten im Falle von Unklarheiten und/oder Widersprüchen in folgender Rangfolge:
- individuelle Vereinbarungen im Angebot und seinen Anlagen, einschließlich schriftlichen Nachträgen, Änderungen und Ergänzungen;
- die vorliegenden Besonderen Bedingungen der Softwareüberlassung;
- die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von ELABO in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung;
- die gesetzlichen Vorschriften.
2 Gegenstand
(1) Gegenstand der Vereinbarung ist die Überlassung unserer Standardsoftware nebst Plug-Ins und Add-Ons („Software“) im Umfang des im Angebot definierten Lizenzpakets in der definierten Version sowie der zugehörigen Dokumentation. Als „Lizenzpaket“ bezeichnen wir verschiedene von uns gebündelt angebotene Funktionalitäten und Module der Software. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart gilt als vereinbarte Version das jeweils zum Übergabezeitpunkt aktuelle Release der Software. Die Anforderungen an die Systemumgebung sind in der Dokumentation beschrieben.
(2) Wir überlassen Ihnen bestimmte Lizenzpakete der Software entweder auf Zeit (zur Miete, Ziffer 3) oder auf Dauer (zum Kauf, Ziffer 4). Sowohl bei der Miete als auch beim Kauf gibt es die Lizenzmodelle (Ziffer 5) der Einzel-Lizenz und der Floating-Lizenz. Die Lizenzpakete sowie die Ausgestaltung der Lizenz werden im Angebot definiert.
(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, stellen wir Ihnen die Software, Dokumentation, ggf. erforderliche Lizenzschlüssel oder Zugangsdaten nach unserer Wahl zum Download, auf einem Datenträger, per E-Mail oder per Post zur Verfügung. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, sind Sie für die Installation der Software selbst verantwortlich. Solange fällige Zahlungen Ihrerseits aus demselben Rechtsverhältnis offen sind, sind wir berechtigt, die Software und/oder Lizenzschlüssel zurückzubehalten.
(4) Die Installation, Anpassung und Implementierung der Software sowie Beratung oder Schulungen sind nicht Gegenstand der Überlassung. Solche Leistungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und unter den Bedingungen der Ziffern 7 bzw. 8 erbracht.
(5) Als neues „Release“ bezeichnen wir einen Stand der Software, der neue Funktionen oder Verbesserungen bietet, die sich erheblich vom vorherigen Stand unterscheiden. Als „Upgrade“ bezeichnen wir einen Releasewechsel. Ein „Update“ bezeichnet dagegen eher geringfügige Verbesserungen bestehender Funktionalitäten oder Fehlerbeseitigungen. Den jeweiligen Stand der Software bezeichnen wir insgesamt als „Version“.
(6) Soweit wir Angaben zur Kompatibilität unserer Software mit bestimmten Geräten machen, beziehen sich diese Angaben ausschließlich auf die jeweils getesteten und angegebenen Produkttypen und ggf. Firmwareversionen der genannten Hersteller. Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Produkten von Drittherstellern neue Firmware-Versionen zu Inkompatibilitäten führen könnten; bei Produkten von Drittherstellern ist die Kompatibilität daher nur gewährleistet, wenn dies zuvor von Ihrem Elabo-Vertriebspartner bestätigt wurde.
3 Überlassung der Software auf Zeit (Miete)
(1) Wird die Software zur Miete überlassen, erhalten Sie ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares, zeitlich auf die Mietlaufzeit (Vertragsdauer) beschränktes Recht zur Installation und zur Nutzung der Software im Objektcode. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf das jeweils zum Übergabezeitpunkt aktuelle Release des im Angebot definierten Lizenzpakets der Software.
(2) Sie sind berechtigt, die Software in ihrem eigenen Unternehmen für eigene Zwecke im Rahmen des definierten Lizenzmodells (siehe Ziffer 5) und des vereinbarten Lizenzumfangs einzusetzen. Das Lizenzmodell und der Lizenzumfang werden im Angebot festgelegt. „Unternehmen“ umfasst auch Tochtergesellschaften, an denen eine Beteiligung von mehr als 50% besteht.
(3) Sofern nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung oder durch Gesetz gestattet, sind Sie nicht berechtigt, (a) die Software zu vermieten, verleasen, vervielfältigen, modifizieren, anzupassen, abgeleitete Werke zu erstellen, verbreiten, verkaufen, weiter zu lizenzieren, zu übertragen, (b) Dritten Zugriff auf die Software zu gewähren, (c) die Software in Drittsoftware zu integrieren, (d) die Lizenzschlüssel zu kopieren, manipulieren oder deren Abfrage zu umgehen, (e) zu zerlegen, zu dekompilieren, zu übersetzen oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode oder zugrundeliegende Ideen, Algorithmen, Dateiformate zu erhalten oder (f) Kennzeichen oder Hinweise in der Software zu verschleiern oder zu entfernen. Sie sind berechtigt, zu Sicherungszwecken eine Kopie der Software zu erstellen.
(4) Nach dem Ende der Mietlaufzeit haben Sie die Nutzung der Software auch ohne besondere Aufforderung vollständig zu beenden, die Kopien der Software vollständig zu löschen und auf Anforderung die Löschung nachzuweisen. Erfolgt die Beendigung der Nutzung nach Vertragsende nicht, sind wir berechtigt eine angemessene Vergütung für die weitere Nutzung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
(5) Wir bieten Ihnen in regelmäßigen Abständen Upgrades oder Updates der Software an. Sie sind berechtigt, diese entsprechend der Vorschriften dieser Ziffer 3 zu installieren und zu nutzen. Für individuell angepasste Software bieten wir keine Upgrades oder Updates; wir weisen darauf hin, dass wir nicht gewährleisten können, dass nach der Installation eines Upgrades oder Updates der Standardsoftware keine Fehler oder Mängel bei der Individualsoftware auftreten.
(6) Soweit die Software Open Source Software-Module enthält, richtet sich die Rechteeinräumung vorrangig nach den jeweiligen Open Source Software-Lizenzbedingungen.
4 Dauerhafte Überlassung der Software (Kauf)
(1) Wird die Software auf Dauer überlassen, erhalten Sie mit der vollständigen Kaufpreiszahlung ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, zeitlich unbeschränktes Recht zur Installation und Nutzung der Software im Objektcode. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf das jeweils zum Übergabezeitpunkt aktuelle Release des im Angebot definierten Lizenzpakets der Software.
(2) Die Software dürfen Sie einem Dritten nur einheitlich und unter gleichzeitiger, vollständiger und endgültiger Aufgabe Ihrer eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise, entgeltliche oder unentgeltliche, Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt. Eine isolierte Weitergabe von Lizenzschlüsseln ist nicht gestattet. Die Weitergabe der Software bedarf zudem unserer schriftlichen Zustimmung. Wir erteilen die Zustimmung, wenn (i) Sie schriftlich versichern, dass Sie alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht haben, und (ii) der Dritte uns gegenüber schriftlich sein Einverständnis mit den hier vereinbarten Besonderen Bedingungen der Softwareüberlassung erklärt.
(3) Ziffer 3 Abs. (2), (3) und (6) gelten entsprechend.
5 Lizenzmodelle
(1) Einzel-Lizenz: Die Einzellizenz – auch Einzelplatzlizenz genannt – beschreibt eine Lizenzierungsform, bei der die Lizenz an einen bestimmten Computer oder ein bestimmtes sonstiges Gerät im Unternehmen gebunden ist. Es dürfen nur so viele Kopien der Software auf Geräten in Ihrem Unternehmen installiert und ausgeführt werden, wie Einzellizenzen erworben wurden. In diesem Lizenzmodell ist ein auf den jeweiligen Geräten installierter Lizenzschlüssel zur Nutzung der Software erforderlich. Eine Bindung an bestimmte Personen im Unternehmen besteht nicht.
(2) Floating-Lizenz: Die Floating-Lizenz beschreibt eine Lizenzierungsform, bei der die maximale Anzahl der Personen festgelegt wird, die gleichzeitig auf die Software zugreifen dürfen (concurrent user). Damit ist die Anzahl der Nutzer limitiert, die die Software gleichzeitig benutzen können. Die Lizenz ist jedoch nicht an bestimmte natürliche Personen oder Geräte im Unternehmen gebunden. Die Zahl der Installationen der Software auf Geräten in Ihrem Unternehmen ist nicht begrenzt. In diesem Lizenzmodell verwaltet eine zentrale Lizenzdatenbank die Lizenzen. Der Server registriert die Anzahl der aktuell erteilten Lizenzen und gewährt jedem prinzipiell berechtigten Benutzer Ihres Unternehmens das Recht zur Benutzung. Ist die vereinbarte maximale Anzahl der Nutzer erreicht, muss ein zusätzlicher Benutzer warten, bis ein anderer Benutzer seine Session beendet und somit wieder eine Lizenz zur Verfügung steht.
(3) Überleitungen von Lizenzen in andere Netzwerke oder auf andere Rechner innerhalb Ihres Unternehmens sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Die Zustimmung werden wir erteilen, wenn unsere berechtigten Interessen nicht entgegenstehen und die Einhaltung dieser vorliegenden Besonderen Bedingungen der Softwareüberlassung auch nach der Überleitung gewährleistet ist. Für eine Überleitung von Lizenzen ist unser Kundenservice (service@elabo.de) zuständig.
6 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
(1) Sie sind verantwortlich für die Einhaltung dieser Vereinbarung durch Ihre Mitarbeiter und dafür, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
(2) Sie sind bei einer Fehlfunktion oder Störung (nachfolgend gemeinsam „Fehler“) der Software verpflichtet, den Fehler unverzüglich zu melden. Die Fehlermeldung soll mindestens eine Beschreibung der aufgetretenen Symptome, der System- und Hardwareumgebung, gegebenenfalls simultan geladener Drittsoftware und sonstige für die Fehlerbeseitigung zweckdienliche Informationen enthalten. Soweit wir Ihnen für die Fehlermeldung ein Formular zur Verfügung stellen, ist dieses Formular zu benutzen und vollständig ausgefüllt an uns zu übermitteln.
(3) Sie sind verpflichtet, uns bei der Suche nach einer Fehlerursache nach besten Kräften zu unterstützen und erforderlichenfalls Ihre Mitarbeiter und externen Dienstleister zur Zusammenarbeit mit uns anzuhalten.
(4) Es obliegt Ihnen, bei uns mindestens eine E-Mail-Adresse anzugeben, deren Posteingang an Werktagen (Montag bis Freitag) wenigstens einmal täglich kontrolliert wird, damit wir Sie gegebenenfalls schnell und zuverlässig auf Fehler der Software hinweisen können. Die Angaben sind stets aktuell zu halten und Änderungen uns unverzüglich mitzuteilen. Wir sind nicht verpflichtet, bei der Unzustellbarkeit unserer Nachricht weitere Nachforschungen oder Kontaktversuche zu unternehmen und haften nicht für Schäden, die bei einem Erhalt der Nachricht und einem Ihnen zumutbaren Befolgen unserer Hinweise vermieden worden wären.
(5) Soweit dies für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich ist, sind Sie verpflichtet, unseren Mitarbeitern und ggf. beauftragten Subunternehmern Zugang zu Ihren Geschäftsräumen und Ihrer IT-Infrastruktur zu gewähren und die passende Systemumgebung, insbesondere Hardware und Betriebssystemsoftware, bereitzustellen.
(6) Daten, Auskünfte oder sonstige Informationen, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind, haben Sie uns zur Verfügung zu stellen. Sie sind insbesondere verpflichtet, auf solche Umstände hinzuweisen, die thematisch in Ihrer Branche angesiedelt sind und sich für uns nicht sofort erschließen, weshalb auch diesbezügliche Nachfragen nicht erfolgen können.
(7) Sie haben alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse von Dritten oder von Behörden einzuholen.
(8) Sie haben die für die vertragsgegenständlichen Leistungen anzuwendenden Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich zu beachten, insbesondere solche der USA. Sie werden gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
(9) Sie sind verpflichtet, unser Ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdendes Know-how sowie unsere gewerblichen Schutzrechte durch geeignete und angemessene Maßnahmen zu sichern und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
(10) Sie sind verpflichtet, bei rechtswidrigen Angriffen Dritter bei der Abwehr, Aufklärung und Schadensbegrenzung Unterstützung zu leisten.
(11) Es obliegt Ihnen, die in der Dokumentation enthaltenen Hinweise für den Betrieb der Software zu beachten.
(12) Ihnen obliegt die ordnungsgemäße Datensicherung. Datensicherung umfasst alle angemessenen technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität, Konsistenz und schnellen Wiederherstellbarkeit der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten Daten, Programme und Prozeduren. Sie sind verpflichtet, uns in Textform darauf hinzuweisen, wenn Daten, die bei der Leistungserbringung in den Einflussbereich unserer Mitarbeiter geraten könnten, ausnahmsweise nicht ordnungsgemäß gesichert sind.
(13) Verletzen Sie Ihre Mitwirkungspflichten, sind wir soweit und solange nicht zur Leistungserbringung verpflichtet, wie wir aufgrund der unterlassenen Mitwirkung an der Leistungserbringung gehindert werden. Leistungsfristen verlängern sich angemessen. Wir behalten uns das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Soweit durch eine unterlassene Mitwirkung Wartezeiten entstehen, sind wir berechtigt hierfür eine Vergütung gemäß unserer jeweils aktuell geltenden Preisliste zu verlangen.
7 Werkvertragliche Leistungen
(1) Soweit wir uns vertraglich zur Installation, Anpassung oder Parametrisierung der Software, Einrichtung oder Implementierung von Systemen oder sonstigen Leistungen zur erfolgreichen Herstellung eines Werkes mit Softwarebezug verpflichtet haben, gelten ergänzend die Vorschriften des nachfolgenden Kapitels.
(2) Soweit Änderungswünsche nach Vertragsschluss im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur oder sonstige Merkmale der Software einen Mehraufwand verursachen würden, werden wir diese gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt berücksichtigen. Hierzu werden wir Ihnen ein schriftliches Änderungsangebot unterbreiten, welches insbesondere die Auswirkungen auf den Leistungszeitraum, die geplanten Termine und die Vergütung berücksichtigt. Es werden ausschließlich schriftlich vereinbarte Änderungen umgesetzt.
(3) Nach Fertigstellung des Werks zeigen wir Ihnen die Abnahmereife an. Sie sind dann verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen schriftlich die Abnahme zu erklären oder unter Angabe mindestens eines wesentlichen Leistungsmangels zu verweigern. Wir sind berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen zu verlangen.
(4) Die Leistung gilt - auch ohne ausdrückliche Erklärung - als abgenommen, wenn
- Sie die Leistung zu anderen als zu Prüfzwecken in Gebrauch nehmen, insbesondere wenn Sie sie in Ihrem laufenden Betrieb einsetzen; oder
- wenn Sie innerhalb des Prüfungszeitraums keine wesentlichen, die Abnahme verhindernden, Leistungsmängel rügen.
8 Dienstvertragliche Leistungen
(1) Für beauftragte Dienstleistungen, insbesondere für Beratungsleistungen oder die Durchführung von Schulungen, gelten die nachfolgenden Regelungen. Dienstleistungen im Rahmen der Softwarepflege werden dagegen gemäß den Vereinbarungen im jeweiligen Service Level Agreement erbracht.
(2) Wir wählen die mit der Durchführung der Leistung betrauten Mitarbeiter selbst aus. Sie haben keinen Anspruch auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter. Sie sind gegenüber unseren Mitarbeitern nicht weisungsbefugt. Bitte wenden Sie sich bei Klärungsbedarf an unseren jeweiligen Projektleiter.
(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Dienstleistungen gemäß unserer aktuellen Preisliste nach Aufwand berechnet (time and material). Kostenvoranschläge oder Angaben zu den Gesamtkosten sind nur dann Festpreise, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
9 Vergütung
(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferung zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.
(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, tragen Sie neben der vereinbarten Vergütung alle weiteren erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten des persönlichen Gepäcks und Kosten für den Transport.
(3) Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentieren wir Art und Dauer der Tätigkeiten und übermitteln diese Dokumentation mit der Rechnung. Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt detailliert schriftlich widersprechen.
(4) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind alle Rechnungen in Euro innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang bei uns entscheidend. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet.
(5) Wir sind berechtigt, die Lizenzgebühren erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich unsere für die Erhaltung und Bereitstellung der Software anfallenden Kosten (insb. Personalkosten und Energiekosten) erhöht haben. Sie haben das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Erhöhung der Lizenzgebühren zu kündigen. Bei einer Reduzierung unserer entsprechenden Kosten können Sie nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen.
10 Lizenz-Audits und Schutzmaßnahmen
(1) Sie sind verpflichtet, uns auf Anforderung detailliert Auskunft über die Nutzung der Software in Ihrem Unternehmen zu geben.
(2) Wir sind berechtigt, Ihre tatsächliche Nutzung der Software überprüfen zu lassen („Lizenz-Audit“). Die Überprüfung darf nur durch eine auch uns gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtete, weisungsunabhängige und sachverständige Person („Prüfer“) erfolgen, die Informationen nur dann und soweit an uns herausgeben darf, als dass Lizenzverstöße vorliegen und soweit diese zur Durchsetzung von Lizenzverstößen erforderlich sind. Insbesondere ist der Prüfer dann, wenn die Lizenzverstöße eingeräumt und entsprechende Schadensersatzansprüche befriedigt sind, nicht berechtigt, überhaupt Informationen herauszugeben. Das Lizenz-Audit wird mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich angekündigt. Sie sind verpflichtet, dem Prüfer die zur Durchführung des Lizenz-Audits notwendigen Auskünfte zu erteilen und in angemessenem Umfang Zugriff auf Geräte oder Server zu ermöglichen, auf denen die Software oder Lizenzschlüssel installiert sind.
(3) Wir werden die Kosten des Lizenz-Audits tragen, es sei denn, die Prüfung ergibt, dass Sie den Nutzungsumfang nicht nur unerheblich überschritten haben. Sie leisten Ihre Unterstützung beim Lizenz-audit auf eigene Kosten. Wenn Sie Ihren Nutzungsumfang überschreiten, können wir Ihnen jede vergangene oder noch andauernde Nutzung sowie die Kosten des Lizenz-Audits in Rechnung stellen. Die entsprechende Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig. Alle weiteren Rechte von ELABO bleiben für diese Fälle vorbehalten. Nachberechnete Lizenzgebühren und Kosten sind jedoch auf weitergehende Ansprüche anzurechnen.
(4) Wir sind berechtigt, auch im laufenden Vertragsverhältnis weitere angemessene Maßnahmen zur Verhinderung einer vertragswidrigen Nutzung unserer Software zu ergreifen (z.B. vorgeschaltete Registrierung zur Nutzung der Software oder Einsatz eines Dongles).
11 Laufzeit und Beendigung
(1) Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere der Softwaremiete, ist die Laufzeit im Angebot definiert. Soweit nicht abweichend vereinbart, verlängert sich die Laufzeit automatisch um weitere 12 Monate, wenn sie nicht jeweils drei Monate vor Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt wird.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in wiederholten Verstößen trotz Abmahnung oder einzelnen schwerwiegenden Verstößen gegen diese Lizenzbedingungen.
(3) Verstoßen Sie gegen Exportkontrollvorschriften, insbesondere die des Bureau of Export Administration des US Department of Commerce, sind wir berechtigt, die Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen.
12 Rechte bei Mängeln
(1) Bei Sach- oder Rechtsmängeln leisten wir nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften Gewähr, soweit sich aus der individuellen Vereinbarung oder den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
(3) Ihre Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nicht auf Software, die Sie geändert haben oder die Sie nicht in der in der Dokumentation angegebenen Systemumgebung einsetzen, es sei denn, Sie weisen nach, dass diese Umstände für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich sind.
(4) Unsere Verpflichtung zur Mängelbehebung beschränkt sich auf die jeweils neueste Version der Software, es sei denn Sie nutzen mit unserem Einvernehmen eine ältere oder individualisierte Version. Bei schwerwiegenden Mängeln sind Sie verpflichtet, eine neue Version der Software einzusetzen, wenn ein bei Ihnen aufgetretener Mangel mit der neuen Version behoben wird, es sei denn, dass Ihnen die Verwendung der neuen Version nicht zuzumuten ist. Wir verpflichten uns, Ihnen ein Angebot zu unterbreiten, um die entsprechende Lizenz für die neue Version zu angemessenen Konditionen zu erwerben. Enthält eine Ihnen überlassene neue Version der Software zusätzliche Lizenzpakete, sind Sie zur Nutzung dieser zusätzlichen Lizenzpakete nur berechtigt, wenn unsere Vereinbarung entsprechend angepasst wurde.
(4) Sind wir zur Behebung eines Mangels verpflichtet, können wir den Mangel nach unserer Wahl durch unverzügliche Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung beheben. Schließen wir die Mängelbehebung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgreich ab, können Sie uns eine Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist können Sie eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Vertrag kündigen.
(5) Wird durch die Software ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Software derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Software aber weiterhin die vertraglich vereinbarte Funktion erfüllt oder Ihnen das entsprechende Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, sind Sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern.
(6) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns.
13 Haftungsbeschränkung
(1) Wir haften auf Schadensersatz nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen:
(i) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(ii) Für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haften wir beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie vertrauen.
(iii) Wir haften für Schäden infolge eines Datenverlusts nur begrenzt auf den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.
(iv) Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(v) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Regelungen unberührt.
(2) Für Produktions- oder Gewinnausfall haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Machen Sie anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen entsprechend.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Dies gilt nicht bei einer Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
14 Höhere Gewalt und Verzug
(1) Wir haften nicht für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrung, allgemeiner Mangel an Energie- oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen, Unwetter, Pandemien oder Kriege) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
(2) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wir werden Sie über die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich nach Kenntniserlangung unterrichten. Ist es einer der Parteien aufgrund der Dauer der Behinderung nicht zuzumuten, länger am Vertrag festzuhalten, so ist diese Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung infolge einfacher Fahrlässigkeit in Verzug, so ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden auf 5 % des Nettoauftragswertes der verspäteten Lieferung oder Leistung beschränkt. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund der schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit.
15 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind, unabhängig davon, ob als „vertraulich“ bezeichnet oder nicht, alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, unsere Geschäftstätigkeit, unser Personal oder unsere Geschäftsführung betreffenden Informationen (einschließlich Know-how), welche Ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zugänglich gemacht werden. Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt Ihrer Kenntniserlangung bereits öffentlich bekannt war oder danach öffentlich bekannt wurde, ohne dass Sie gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen verstoßen haben.
(2) Sie sind verpflichtet, vertrauliche Informationen als solche vertraulich zu behandeln. Sie sind nicht berechtigt, diese vertraulichen Informationen ganz oder teilweise zu anderen Zwecken als zur Vertragsdurchführung zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.
(3) Sie dürfen vertrauliche Informationen nur solchen Personen (insb. Mitarbeitern, Organen, Beratern) weitergeben, deren Kenntnis zur Vertragsdurchführung unbedingt erforderlich ist und die ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
(4) Die Geheimhaltungspflichten werden von einer Vertragsbeendigung nicht berührt.
(5) Sie sind verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung dieses Vertrags zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, ggf. erforderliche datenschutzrechtliche Zusatzvereinbarungen (z B. über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO) mit uns abzuschließen.
16 Allgemeines
(1) Sind Sie Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns der Sitz der ELABO.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Sie müssen von beiden Vertragsparteien rechtsverbindlich unterzeichnet sein. Dies gilt auch für Vereinbarungen, welche diese Schriftformklausel aufheben oder abändern sollen.
(4) Sollte sich eine Bestimmung dieser Besonderen Bedingungen der Softwareüberlassung als rechtlich unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine andere Vereinbarung zu treffen, wodurch der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bestmöglich erreicht wird. Gleiches gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.
ELABO GmbH
Roßfelder Straße 56
D-74564 Crailsheim
Telefon: +49 7951 307-0
Telefax: +49 7951 307-66
E-Mail: info@elabo.de